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Ambulante Zahnarztpraxis darf nicht als „Praxisklinik“ beworben werdenAmbulante Zahnarztpraxis darf nicht als „Praxisklinik“ beworben werden
13. September 2023

Ambulante Zahnarztpraxis darf nicht als „Praxisklinik“ beworben werden

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.02.2018, Az.: 4 U 161/17, entschieden, dass die Bezeichnung einer ambulante Zahnarztpraxis als "Praxisklinik" gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend ist und deshalb nicht in der Außenwerbung verwendet werden darf.